Kfz-Haftpflichtversicherung

Um in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug beziehungsweise zulassungspflichtigen Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, ist der vorherige Abschluss einer Kraftfahrzeugversicherung obligatorisch. Der Gesetzgeber fordert hierbei mindestens das Vorhandensein einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Im Schadenfall deckt diese Sach-, Personen- und Vermögensschäden von Dritten ab. Zugleich schützt sie den Versicherungsnehmer vor unberechtigten Ansprüchen des Unfallgegners.

Was ist die Kfz-Haftpflichtversicherung?

Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine obligatorische Police für zulassungspflichtige Fahrzeuge. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen darf hierzulande kein Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, wenn dieses nicht über eine Haftpflicht verfügt. Dementsprechend erteilt die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde keine Zulassung, wenn der Abschluss der benannten Versicherung nicht nachgewiesen wird. Dies geschieht in der Regel durch Vorlage der elektronischen Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer).

An dieser Stelle erwähnenswert ist der Umstand, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht für sämtliche Schäden im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aufkommt. Der Vertragspartner ersetzt die Schäden, die dritten Personen entstehen. Dies schließt sowohl Personenschäden als auch Sach- und Vermögensschäden mit ein.

Falls Sie oft und viel Ihr Auto nutzen, kann sich der Abschluss von Zusatzversicherungen lohnen. Die Versicherungsgesellschaften bieten ein breites Produktportfolio an. Dazu zählt beispielsweise die Mobilitätsgarantie, die Absicherung im Fall einer Panne sowie die Teil- und Vollkaskoversicherung. Die beiden letztgenannten Policen leisten auch bei Schäden am eigenen Fahrzeug.

Leistungen einer Kfz-Haftpflichtversicherung

Sobald Sie mit Ihrem Auto auf öffentlichen Straßen unterwegs sind, muss dieses über eine Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen. Der Vertragspartner kommt für die finanziellen Kosten auf, die Sie im Zusammenhang mit einem selbst verschuldeten Unfall verursachen. Der Schutz erstreckt sich auf die Themenkomplexe Vermögensschäden, Personenschäden und Sachschäden.

Beispielfall

Max Müller hat sich erst kürzlich einen neuen Pkw zugelegt. An einem sonnigen Nachmittag unternimmt er eine Spritztour. Aus Unachtsamkeit nimmt Herr Müller das vor ihm an einer Ampel wartende Auto zu spät war und fährt auf dieses auf. Infolge des Unfalls ist der gegnerische Pkw nicht mehr fahrbereit und muss abgeschleppt werden. Ferner entsteht an dem Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 2500 EUR.

Da Herr Müller für sein Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschloss, übernimmt diese die Schadensregulierung. Das Versicherungsunternehmen kommt nicht nur für die Abschleppkosten auf, sondern bezahlt darüber hinaus die Reparaturkosten für den Pkw des Unfallgegners.

Die Schäden am eigenen Fahrzeug hingegen reguliert die Versicherungsgesellschaft nicht.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt ausschließlich den Unfallgegner und nicht den Versicherungsnehmer. Voraussetzung ist, dass der Verkehrsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Im Versicherungsschutz ist Folgendes umfasst:

Schäden an fremdem Fahrzeug

  • Abschleppkosten
  • Reparaturkosten
  • Kosten für die Erstellung eines Gutachtens
  • Kosten für einen Mietwagen
  • Nutzungsausfall
  • falls ein Totalschaden vorliegt, zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert
  • Gebühren für einen Rechtsanwalt

Weiteren Sachschäden

  • Beschädigungen an Gebäuden
  • Beschädigungen an Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen

Personenschäden

Wird in Zusammenhang mit dem Unfall ein Mensch verletzt, sind Sie dank der Kfz-Haftpflichtversicherung finanziell abgesichert. Nachfolgende Kosten werden übernommen:

  • ärztliche Behandlungskosten (auch im Krankenhaus)
  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfall
  • falls erforderlich, eine lebenslange Rente
  • im Todesfall: Beerdigungskosten und Hinterbliebenengeld

*Hinweis: Die vorliegenden Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Schutz vor unbegründeten Ansprüchen Dritter

Vielen Versicherten unbekannt ist die Tatsache, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung unbegründete Ansprüche Dritter abwehrt. Das bedeutet, sie unterzieht die Schadensersatzansprüche des Unfallopfers einer detaillierten Prüfung. Kommt die Versicherungsgesellschaft zu dem Schluss, dass diese unberechtigt gestellt werden, wehrt sie diese ab. Notfalls wird der juristische Weg eingeschlagen. Die anfallenden Kosten tragen nicht Sie, sondern die Versicherung.

Achtung: Die Haftpflicht zahlt nicht, wenn der Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt unter dem ursächlichen Einfluss von Drogen oder Alkohol stand. Gleiches gilt, falls der Verkehrsunfall aufgrund von Vorsatz entstand.

Welche Schäden zahlt die Haftpflichtversicherung nicht?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt nicht sämtliche anfallenden Kosten. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind Beschädigungen am eigenen Fahrzeug. Diese werden ausschließlich von der Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung reguliert.

Die Teilkasko wartet mit den Versicherungsleistungen der Haftpflicht auf. Darüber hinaus greift sie bei Beschädigungen durch Tierbisse (Marderschaden), Diebstahl, Wildunfällen sowie Explosionen und Bränden.

Demgegenüber leistet die Vollkasko selbst bei Vandalismusschäden. Zudem kommt sie für Schäden am eigenen Fahrzeug auf, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben oder der Verursacher unbekannt ist. In der Praxis kommt dies vor allem dann vor, wenn sich der Unfallbeteiligte unerlaubt vom Unfallort entfernt.

Über das Gesagte hinaus existieren weitere Einschränkungen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung leistet insbesondere bei vorsätzlichen Handlungen nicht. Das schließt Trunkenheit im Straßenverkehr, Drogenkonsum und sowohl genehmigte als auch illegale Autorennen mit ein.

Die nachfolgende Auflistung gibt eine Übersicht, wann die Haftpflicht leistet:

  • Herbeiführung von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die auf Ihr Fahrverhalten zurückzuführen sind
  • Schäden an mit dem Fahrzeug verbundenen Anhängern oder Aufliegern sind inkludiert
  • Unfallort befindet sich in Europa
  • Umweltschäden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs stehen (Beispiel: auslaufendes Motoröl oder auslaufender Kraftstoff)
Expertenwissen: Die Haftpflicht greift auch wenn der Schaden beim Ein- und Aussteigen in das Fahrzeug, beim Be- und Entladen oder beim Tanken entstand. Somit ist das Führen des Fahrzeugs keine Voraussetzung.

Wie viel zahlt die Kfz-Haftpflicht (Deckungssummen)?

Der Gesetzgeber sieht eine Mindestdeckungssumme vor. Diese sogenannte gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt:

  • 7,5 Millionen EUR für Personenschäden
  • 50.000 EUR für Vermögensschäden
  • 1,22 Millionen EUR für Sachschäden

Hiervon abweichend sind andere Vereinbarungen möglich. Wichtig ist nur, dass die Mindestdeckungssumme nicht unterschritten wird. Die exakten Konditionen sind einzelfallabhängig. Die Versicherungsgesellschaften bieten oft Deckungssummen bis zu einer Höhe von 100 Millionen EUR an.

Was ist der Kontrahierungszwang bei der Kfz-Haftpflicht

In Deutschland gilt die Vertragsfreiheit. Das bedeutet, jedem Verbraucher ist es selbst überlassen, mit welcher dritten Partei er einen Vertrag abschließt. Für Sie besteht kein Zwang, einen bestimmten Vertrag einzugehen. Ferner sind Sie imstande, Ihren Vertragspartner frei zu wählen. Es existieren jedoch Einschränkungen. Ursächlich hierfür ist der sogenannte Kontrahierungszwang.

Der Begriff lässt sich mit der Bezeichnung Abschlusszwang übersetzen und findet insbesondere bei Versicherungen, Banken sowie einigen Berufsständen Anwendung. Der Kontrahierungszwang verpflichtet den Vertragspartner, einen Vertrag abzuschließen. Die Vertragsfreiheit findet hier ihre Grenzen.

Gemäß Paragraf 5 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht Kontrahierungszwang bei der Autoversicherung. Die Versicherungsgesellschaften müssen den Antrag auf eine Kfz-Haftpflichtversicherung annehmen, sofern der Antragsteller nicht mehr als die gesetzliche Mindestdeckung begehrt.

Dem Versicherungsunternehmen ist es nur in Ausnahmefällen gestattet, den Antrag abzulehnen. Solche Konstellationen sind ebenfalls in Paragraph 5 des Pflichtversicherungsgesetzes aufgeführt. Die Pflicht zur Annahme des Vertrags entfällt, wenn ein vorheriger Kontrakt aufgrund arglistiger Täuschung, Nichtzahlung der Prämie sowie Drohung oder Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gekündigt wurde.

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